Der ZVO verstärkt seine Aktivitäten in Sachen REACh, in der Kommunikation und Hilfestellung für und mit seinen Mitgliedern. Seit Februar 2015 werden im neu gegründeten ZVO-Ressort REACh die Aktivitäten rund um das Thema Europäisches Chemikalienrecht organisiert und koordiniert. Dazu gehören auch Themen im Vorfeld von möglichen Entscheidungen zu Chemikalien auf EU-Ebene und deren Einfluss auf Mitgliedsfirmen, die Branche aber auch den erweiterten Kundenkreis zu bewerten und mögliche Handlungen und Empfehlungen zusammenzustellen. Dementsprechend ist die Zusammensetzung des Ressorts möglichst breit aufgestellt aus ZVO-Mitgliedern, aber auch durch Vertreter anderer Branchen und Verbände. Weitere engagierte Interessenten können sich gerne an den Ressortleiter Dr. Saša P. Jacob wenden.
REACh geht alle an, da sowohl Stoffe als auch deren Verwendung von dieser Verordnung erfasst werden. Deswegen muss jeder Hersteller oder Importeur, der Stoffe in Verkehr bringen will, die in den Geltungsbereich von REACh fallen, für diese Stoffe eine eigene Registrierungsnummer besitzen.
Die Registrierung ist für alle Stoffe Pflicht, die in Mengen ab einer Jahrestonne je Hersteller/Importeur hergestellt, in Verkehr gebracht und importiert werden. Ist der Stoff nicht registriert, bedeutet dies, dass er in der EU weder hergestellt noch in die EU importiert werden darf. Für Stoffe, die bei Inkrafttreten von REACh bereits auf dem Europäischen Markt gehandelt wurden, sogenannte Phase-In-Stoffe, erfolgt die Umsetzung schrittweise. Die Fristen hierzu sind weiter unten angegeben.
Einige bereits im Umlauf befindliche Stoffe fallen nicht unter REACh und sind damit auch von der Registrierung ausgenommen. Im Einzelnen sind das radioaktive Stoffe, Stoffe, die der Zollkontrolle unterliegen, sowie nicht isolierte Zwischenprodukte, Stoffe in Abfällen, Stoffe, soweit sie in Arzneimitteln oder als Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden, Stoffe nach REACh-Anhang IV (z. B. Wasser, bestimmte Zucker, natürliche Öle, Fettsäuren), Stoffe nach REACh-Anhang V (z. B. gewisse Reaktionsprodukte, Mineralien, Kohle, Rohöl, Erdgas), bereits registrierte reimportierte oder wiedergewonnene Stoffe und vorläufig auch Polymere.
Aber es gibt auch Stoffe, die als bereits registriert gelten. Das sind aktive Substanzen in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten sowie Stoffe, die gemäß Richtlinie 67/548/EWG angemeldet wurden (Neustoffanmeldung). Es gelten zudem Sonderregelungen in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung für isolierte Zwischenprodukte.
Die Registrierungsfristen sind an die Mengen pro Hersteller/Importeur geknüpft und noch nicht alle abgeschlossen. Es gibt insgesamt drei:
- Die Registrierungsfrist für hochvolumige Stoffe ab 1000 t/a, CMRs ab 1 t/a und umweltgefährliche Stoffe mit Einstufung N, (R50-53) ab 100 t/a endete 3,6 Jahre nach Inkrafttreten, also am 1.12.2010;
- Für Stoffe ab 100 t/a endete die Registrierungsfrist sechs Jahre nach Inkrafttreten, demnach am 1.6.2013;
- Für Stoffe unter 100 t/a endet die Registrierungsfrist elf Jahre nach Inkrafttreten, also am 1.6.2018 und ist noch aktuell.
Nach der Registrierung wird ein Arbeitsplan für die Bewertung der Stoffe durch die Mitgliedsstaaten erstellt. Besonders besorgniserregende und weit verbreitete Stoffe werden priorisiert, das heißt, sie werden in der Behandlung zeitlich vorgezogen. Die Bewertung kann unter anderem ein Beschränkungs- oder Zulassungsverfahren von Stoffen nach sich ziehen. Bei dem Beschränkungsverfahren (Restriktion) können einzelne Verwendungen des Stoffs verboten werden. Bei zulassungspflichtigen Stoffen (Autorisierung) sind hingegen alle Verwendungen verboten, mit dem Vorbehalt, eine Zulassung für eine bestimmte Verwendung erteilen zu können.
Eine weitere Besonderheit von REACh ist die Erweiterung der Kommunikation in der Lieferkette. Nachgeschaltete Anwender, im Englischen Downstream User oder kurz DU genannt, erhalten zusätzliche Aufgaben und Pflichten. Sie müssen ihren vorgeschalteten Herstellern oder Importeuren von registrierungspflichtigen Stoffen Informationen über die genaue Verwendung liefern. Diese wird dann in den Angaben zur Exposition, dem technischen Dossier sowie den Expositionsszenarien berücksichtigt, und es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen empfohlen. Die Verwendung wird damit zu einer identifizierten Verwendung und der nachgeschaltete Anwender steht in der Pflicht, die beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen seines Lieferanten anzuwenden.
In manchen Fällen gibt der Hersteller/Importeur die einzelne Verwendung nicht an, oder der nachgeschaltete Anwender ist nicht in der Lage, die Verwendung mitzuteilen. In diesem Fall muss der betroffene nachgeschaltete Anwender einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen, wenn er den Stoff weiterhin verwenden möchte. Grundsätzlich müssen Stoffsicherheitsberichte ab
einer Produktions- beziehungsweise Import-
menge von 10 t/a bereitgestellt werden.
Wichtigstes Instrument für die Kommunikation in der Lieferkette bleibt das Sicherheitsdatenblatt. Künftig können zusätzlich die Registrierungsnummer, Angaben zur Beschränkung von Verwendungen, Angaben zur Zulassungspflicht und die identifizierten Verwendungen mit angegeben werden.
Es lässt sich insgesamt festhalten, dass eine gute Kommunikation innerhalb der Lieferkette dringend geboten ist, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Deshalb sollten sich die nachgeschalteten Anwender rechtzeitig darüber informieren und sich darüber klar werden, welchen Pflichten sie in ihrem eigenen, speziellen Fall unterliegen und frühzeitig aktiv werden.
- www.zvo.org
Wissenswertes und Aktuelles aus dem ZVO-Ressort REACh