Autorisierung galvanotechnischer Betriebe in der Praxis

Werkstoffe 08. 03. 2017

– Antworten auf drängende Fragen?

Sehr gut besuchte Veranstaltung der IHK Arnsberg in Zusammenarbeit mit dem VECCO e. V. über REACH zeigt großen Informationsbedarf der Branche

Mit dem 21. September 2017 steht für Betriebe der Galvanotechnik ein wichtiges Datum bevor, um die Auswirkungen der europäischen Chemikalienverordnung mit allen Konsequenzen der Praxis zu erfahren. Ab diesem Zeitpunkt wird eine Nutzung von Chromtrioxid und weiteren Chromatverbindungen ohne Zulassung oder ohne deren Beantragung nicht mehr möglich sein. Auch wenn der verbleibende Zeitraum inzwischen sehr kurz geworden ist, sind bei allen beteiligten Parteien – Unternehmen, Verbänden und Behörden – Unsicherheiten zur praktischen Anwendung des sehr komplexen Gesamtkonstrukts in mehr oder minder großem Umfang festzustellen.­ Auf Initiative des VECCO e. V., der sich vor allem die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Oberflächentechnik zum Ziel gemacht hat, hatte die IHK Arnsberg am 26. Januar eine Informationsveranstaltung über REACh ausgerichtet. Das Echo bei den Betrieben war so überwältigend, dass die zur Verfügung stehende Räumlichkeit mit 100 Plätzen vollständig belegt war. Es zeigt den großen Bedarf an Informationen und eine große Unsicherheit zum weiteren Vorgehen.

Referenten behördlicher Einrichtungen gaben einen Überblick über den ihnen vorliegenden aktuellen Stand: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Landesanstalt für Arbeitsgestaltung NRW, Bezirksregierung Arnsberg sowie Berufsgenossenschaft ETEM. Ergänzend dazu trugen Vertreter von betroffenen Unternehmen ihre Sicht zu den Umsetzungen nicht nur der Chemikalienpolitik vor, sondern diese auch im Kontext mit den bereits bestehenden behördlichen Kontrollen. Moderiert wurde die Veranstaltung durch den VECCO.

Die Unternehmen sind gezwungen, sich mit den Inhalten von REACh auseinandersetzen­ zu müssen, ohne jedoch die dafür notwendigen, detaillierten Kenntnisse zu den Inhalten, deren Anwendung oder der daraus folgenden Konsequenzen in der nationalen­ Umsetzung zu haben. Ursache dafür ist die hohe Komplexität der Gesetzesvorgabe­ mit oftmals geringem Bezug zur technischen Praxis, aber auch die sprachliche Hürde der europaweiten Diskussion über zahlreiche Nationalitäten hinweg. Insbesondere technische Details lassen sich häufig nur in sehr mühsamen und langwierigen Gesprächen abklären. Darüberhinaus ist ein unterschiedlicher Informationsstand zwischen den europäischen und nationalen Behörden zu erkennen.

Autorisierung auf dem Weg in die Praxis

Eröffnet wurden die Fachvorträge vom ersten Vorsitzenden des VECCO e. V. Matt­hias Enseling. Das große Interesse zeigt nach seiner Meinung deutlich, dass Unternehmen in zunehmendem Maße und auf breiter Ebene mit der Thematik konfrontiert sind. Zugleich ist festzustellen, dass sich Behörden mit den Schwierigkeiten und Herausforderungen der Praxis in hohem Maße belastet sehen. Der 2012 gegründete Verein umfasst heute 160 Mitglieder aus Produktions- und Zulieferbereichen; er hat sich seit der Gründung vor allem mit den Konsequenzen einer geforderten Autorisierung für die Verwendung von sechswertigen Chromverbindungen (Hauptbestandteil der Elektrolyte zur Chromabscheidung) befasst. Der Antrag auf Zulassung der Chromsäure erfolgte durch die Hapoc GmbH & Co. KG. Es besteht der Selbstanspruch, höchste Standards bei Arbeits- und Umweltschutz zu erfüllen.

 

Beispiele für den kaum zu bewältigenden Aufwand aus den REACh-Vorgaben fasste Matthias Enseling unter dem Stichwort der Kundenanforderungen zusammen. Dahinter verbergen sich beispielsweise­ REACh-Konformitätserklärungen, Vertragsprüfungen, eine Informationspflicht­ innerhalb der Lieferkette oder Einträge in Datenbanken der Automobilindustrie wie IMDS oder GLAPS. Als typische Querschnittstechnologie bearbeiten die Galvanikbetriebe eine sehr hohe Anzahl unterschiedlicher Teile mit ähnlichen Verfahren und setzen dazu ein breites Spektrum an unterschiedlichen Substanzen ein. Die Realisierung der Gesetzesanforderungen multipliziert damit die erforderliche Anzahl an Erklärungen in einem kaum zu bewältigenden Ausmaß.

Ein weiteres Beispiel für die Folgen aus REACh ist die betriebsinterne Umsetzung der Angaben in den Sicherheitsdatenblätter. Die Realisierung der Forderungen verlangt eine gute Verständlichkeit der Datenblätter in mehreren europäischen Sprachen oder auch klare Regelungen zu Art und Bezugsmöglichkeiten von Arbeitskleidung. Schließlich sind der Bezug von Chemikalien und deren Lagerung unter dem Blickpunkt von REACh neu zu gestalten. Dazu sind seitens des Gesetzgebers klare und gut verständliche Vorgaben notwendig.

Abschließend wies Matthias Enseling darauf hin, dass sich der Verein VECCO als Mitstreiter zu Bewältigung der Herausforderungen positioniert, wobei die Erfahrungen der betrieblichen Praxis der Mitglieder ein entscheidender Vorteil zur Schaffung optimaler Vorgehensweisen ist.

Situation betroffener Betriebe

Dr. Michael Brensing zeigte aus Sicht eines Unternehmens innerhalb des Herstellungsprozesses zur Erzeugung einer entscheidenden Oberflächenstruktur, welche Einflussbereiche aus REACh in seinem Unternehmen vorliegen.

In der galvanotechnischen Produktion wird zur Erzielung einer geringen Emission und dem Schutz der Mitarbeiter über den Verchromungsanlagen intensiv abgesaugt und die Abluft sehr sorgfältig gereinigt. Dabei­ ist das gesamte System so ausgestaltet, dass alle Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren müssen, um die Anlage überhaupt betreiben zu können. Bei unzureichenden Bedingungen ist kein Betrieb möglich. Die Einrichtungen werden regelmäßig auf Emissionen hin überprüft. Bei allen Mitarbeitern wird ein Biomonitoring betrieben. Der Vortragende betonte, dass die heute standardmäßig vorhandenen Einrichtungen sowohl die Mitarbeiter als auch die Umwelt bereits unübertreffbar schützen.

Im zweiten Teil des Vortrags gab Dr. Wolfgang Huske einen Einblick in die Arbeitsweise eines Lohnbeschichters mit etwa 20 Mitarbeitern. Sein 2009 gegründetes Unternehmen entstand durch die Übernahme der Galvanikabteilung eines In-House-Beschichters mit sehr guter und hocheffizienter Ausstattung. Die gute Qualität der Beschichtung wird derzeit nur mit Chrom(VI)elektrolyten erzielt; Chrom(III)verfahren sind nach Prüfung des Referenten nicht in der Lage, die notwendige Qualität zu gewährleisten. Geliefert wird insbesondere für Einrichtungen (Möbel, Geräte), bei denen es auf hohe Qualität, hohe Flexibilität und kurze Lieferzeiten ankommt.

 

Der Vortragende betonte, dass Prüfung und Überwachung sehr wichtig und notwendig sind. Der Umgang mit den Behörden erfolgt in Art einer guten Zusammenarbeit, allerdings wäre es für ein kleines Unternehmen sehr von Vorteil, seitens der Behörden eine bessere Umsetzbarkeit der Vorgaben durch aktive Unterstützung zu betreiben. Vor allem ist bei vielen Unternehmen festzustellen, dass der Sinn der Vorgaben nicht mehr in vollem Umfang nachvollziehbar ist. Insbesondere steigt der Umfang an bürokratischen Tätigkeiten merklich an. Dazu zählt auch die Abstimmung zwischen Behörden. Abschließend wies er darauf hin, dass aus den Erfahrungen der REACh-Verordnung für Chromtrioxid Lehren für andere Stoffe­ gezogen werden sollten, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Kunden vor kritischen Stoffen. Leider sind durch REACh bereits erhebliche Schäden entstanden, da bei den Kunden die galvanische Verchromung ohne wirklichen Grund in Misskredit geraten ist.

TRGS Metalle – Stand der Technik und resultierende Handlungen

Seitens der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gab Dr. Romy Marx einen Einblick in die aktuelle Diskussion zur TRGS Metalle, die noch nicht verabschiedet ist. Sie soll die Anforderungen an den Umgang mit metallischen Systemen regeln. Als behördliche Herausforderung wies sie in der Formulierung der TRGS Metalle darauf hin, dass bereits vor einigen Jahren durch die Behörden vor Konflikten zwischen REACh und Arbeitsrecht gewarnt wurde – allerdings bisher ohne Resultat.

 

Die TRGS 910 (Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen) als nationales Risikokonzept ersetzt die bisherige Gefahrstoffverordnung 2005 und befasst sich mit der Gefährdungsbeurteilung durch kritische Stoffe. Kernpunkt ist hier das Risiko der Erkrankung an Krebs durch die Einwirkung von Stoffen. Bei Metallen sind in diesem Hinblick relativ häufig kritische Werte festzustellen, was zu Absenkungen der Werte für akzeptable Toleranzen geführt hat. Ausnahme ist das sechswertige Chrom, da keine Toleranzgrenze vorliegt und deshalb ein Bewertungsmaßstab als Ersatz festgelegt wurde.

Den Umgang mit krebserzeugenden Metallen behandelt die TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen). In Kapitel 3 werden hier die Verwendung und die typischen Expositionen behandelt und in Kapitel 4 die Schutzmaßnahmen. Diese sind branchenübergreifend in Expositionsbereiche gestaffelt und beinhalten Maßnahmen mit einem Fokus auf die Vermeidung von Staub. Abschnitt 5 der TRGS 561 befasst sich mit den besonderen Schutzmaßnahmen einschließlich eines Unterkapitels für die Oberflächenbehandlung. Darin werden Verfahren beziehungsweise Tätigkeiten mit relevanten Expositionen, Substitutionsmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen beschrieben. Vor allem die Substitution wird sehr kritisch gesehen, da kaum Ersatzmöglichkeiten bei Metallen verfügbar beziehungsweise auch zu erwarten sind. Schutzmaßnahmen können zwingend sein oder nur dann zur Anwendung kommen, wenn sonst keine Möglichkeit zur Unterschreitung des Grenzwertes verfügbar ist.

TRGS 460 (Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik) schließlich befasst sich mit den Praxisbeispielen zum Stand der Technik beim Hartverchromen von Metall mit wechselnden Teilen (gemeint ist damit die Betriebsart einer Lohngalvanik). Inhalt der Regelung ist unter anderem eine Zusammenfassung an Praxisbeispielen mit den technischen Maßnahmen zum Erreichen der Grenzwerte, wobei überwiegend bewährte und eingeführte Verfahren ohne die Nennung von Ausnahmeregelungen aufgeführt sind. Hier werden derzeit in absehbarer Zeit die Aktualisierungen der Behörden bekannt gegeben.

Abschließend betonte Dr. Marx, dass die Installation der Maßnahmen und vor allem die Prüfung der Wirksamkeit aufwendig sein können, aber zur Einhaltung des Beurteilungsmaßstabs von 1 μg/m³ unerlässlich sind. Wichtig ist des Weiteren die Dokumentation der Maßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung sowie die damit verbundenen Expositionsminderungen.

Nationaler Helpdesk

Unterstützt werden betroffene Betriebe in der galvanotechnischen Lieferkette durch einen nationalen Helpdesk, dessen Nutzung und Verwendung Dr. R. Weiß vorstellte. Er wies eingangs darauf hin, dass die bisherige Arbeit mit REACh dazu geführt hat, dass eine merkliche Änderung im Umgang mit den Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf die Benachteiligung der Unternehmen, festzustellen ist. Als vorteilhaft ist zu sehen, dass die für den Helpdesk zuständige Behörde neben REACh auch mit den Regelungen über die Kennzeichnung von Stoffen (CLP – Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) und der Biozidverordnung befasst ist. Informationsbroschüren zu den verschiedenen Vorgaben werden zur Verfügung gestellt. Diese entstehen unter Nutzung eines sehr umfangreichen Netzwerks innerhalb Europas.

Den Vorgaben zufolge sollen Zulassungen­ nur dann erteilt werden, wenn keine Substitution der betroffenen Stoffe möglich ist. Ein wichtiges Kriterium ist der Schwellenwert, der für die Änderung von unkritischem Verhalten auf nachweisbare Schädigung in Lebewesen steht. Der Schwellenwert ist ausschlaggebend für die Entscheidung, ob Sicherungsmaßnahmen zu einem beherrschbaren Risiko führen können; nur dann kann ein Zulassungsverfahren in Gang gesetzt werden. Ein weiteres Entscheidungskriterium ist der sozioökonomische Nutzen, soweit dieser höher als die vorhandenen Risiken eingeschätzt wird.

Die Antragstellung für einen Stoff mit Schwellenwert erfordert bestimmte Unterlagen und Vorgehensweisen. Gefordert werden beispielsweise Unterlagen zur Substitution. Für Stoffe ohne Schwellenwert sind Maßnahmen zur Minimierung des Risikos oberstes Ziel sowie die Bewertung des sozioökonomischen Nutzens. Die Risikodarstellung muss darauf abzielen, das Gesamtrisiko zu vermindern. Darüber hinaus müssen Alternativen technisch und wirtschaftlich für den Antragsteller durchführbar sein.

Verwendungen, für die vor dem Antragsschluss (21. März 2016) eine Zulassung beantragt wurde, können auch nach dem Ablauftermin (21. September 2017) hinaus genutzt werden, wenn über den Antrag noch nicht entschieden wurde. Dies gilt für alle in der Lieferkette belieferten Unternehmen, also beispielsweise für alle Betriebe (sogenannte Upstream-Zulassung), die sich auf den Antrag der Hapoc beziehen können. Erfolgte die Antragstellung nach dem Antragsschluss, muss dagegen nach dem Ablauftermin die Verwendung eingestellt werden.

Möglich ist auch eine eigene Zulassung mit dem Vorteil, dass der Chemikalienlieferant frei wählbar ist; allerdings verursacht dies einen hohen Aufwand und höhere Kosten.­ Ist die Verwendung spezifisch auf die eigene Verwendung ausgelegt, so ist eine längere Zulassungsdauer möglich (12 Jahre). Anderenfalls ist mit einer kurzen Zulassungsdauer zu rechnen. Zudem ist keine Preisgabe von technischem Know-how erforderlich. Eine weitere Möglichkeit bietet der Zusammenschluss mit nachgeschalteten Anwendern für die selbe Anwendung, soweit die Meldepflicht eingehalten ist. 18 Monate vor Ablauf des Überprüfungszeitraums muss ein neuer Antrag gestellt werden, wobei für den Folgeantrag die Formalitäten vereinfacht sind.

Aufgrund des naherückenden Sunset-Days wird darauf hingewiesen, dass die Restbestände von Produkten, die Stoffe des Anhangs XIV enthalten, nach dem Ablauftermin nicht mehr verwendet werden dürfen, wenn es sich um Gemische oder Stoffe handelt. Diese müssen formal entsorgt werden, was aber weder als sinnvoll noch als realisierbar angesehen wird. Die Behörden arbeiten aber an realisierbaren Vorgehensweisen.

Schutzmaßnahmenkonzepte

Peter Michels von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) befasste sich mit Schutzmaßnahmen im Bereich der Exposition in Verchromungsanlagen. Eingangs wies er darauf hin, dass heute in zunehmendem Maße eingehauste Anlagen in Betrieb sind, welche die unteren Expositionsgrenz­werte nach seiner Erfahrung unterschreiten. Im Gegensatz dazu können solche Werte in Lohngalvaniken mit offenen und Anlagen stark unterschiedlicher Bauart nur mit ­höherem Aufwand erreicht werden.

 

Für die Messung der hier relevanten Exposition spielt die Arbeitsposition des Mitarbeiters eine entscheidende Rolle. Damit schneiden Anlagen mit Anlagenbestückung ohne Zugang zur Anlage deutlich besser ab, als Handanlagen. Des Weiteren machen sich die Stromausbeuten bemerkbar, da eine geringe Gasentwicklung – als einer der wichtigen Parameter – eine geringe Exposition zur Folge hat. Die Messwerte fließen in die Statistik der DGUV (sogenannte Megadatenbank) ein. Zu berücksichtigen ist, dass die sinkenden Grenzwerte eine Anpassung der Messverfahren erforderlich machen. Durch eine Probenahme direkt am Elektrolyten (worst case) erfolgt die Bestätigung der Einhaltung des Kriteriums Stand der Technik, wenn die Grenzwerte unterschritten werden.

Im Rahmen eines Projekts der BG ETEM wurde versucht, eine Korrelation zwischen Expositionswerten und Produktionsbedingungen zu erarbeiten Dies konnte nicht erreicht werden. Begründungen für das gute Abschneiden verschiedener Verfahren konnten nicht abgeleitet werden. Allgemein kann aber gesagt werden, dass unter Einhaltung von definierten Bedingungen die geforderten Expositionsgrenzen eingehalten werden können.

Derzeit sind verschiedene Regelwerke für Galvanikunternehmen (BG ETEM, BG HM, ZVO (Stand 11/2016)) verfügbar oder in Vorbereitung, die als Basis für eine regel­gerechte Produktionsgestaltung zu empfehlen sind. Dazu zählt zum Beispiel die DGUV-Information 213-716 (Galvanotechnik und Eloxieren – Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung) über die Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung in Betrieben zur galvanischen Abscheidung und dem Anodisieren. Unter anderem ist darin eine Tabelle enthalten, die neben den branchenüb­lichen Verfahren und Betriebsweisen auf zusätzliche Maßnahmen verweist.

Sicherheitsdatenblatt

Im letzten Beitrag befasste sich Dr. Barbara Niemann, Bezirksregierung Arnsberg, mit den Informationen in der Lieferkette in Form des Sicherheitsdatenblatts. Mit dem Sicherheitsdatenblatt versorgt jeder Lieferant eines Stoffes oder Gemisches den jeweiligen Abnehmer mit ausreichenden Informationen. Ein gutes Sicherheitsdatenblatt erfüllt zwei Aufgaben: Der Arbeitgeber kann danach die betrieblichen Anforderungen erfüllen und beim Händler die Erfüllung der REACh-Anforderungen einfordern und überprüfen. Ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt – erforderlich für registrierungspflichtige Stoffe in Mengen über zehn Tonnen pro Jahr – enthält darüber hinaus Stoffsicherheitsbeurteilungen und Dokumentationen. Diese umfassen auch die Expositionsszenarien einschließlich Risikomanagement für alle identifizierten Verwendungen. Auf Basis der Angaben sollte die Kommunikation in der Liefer­kette erfolgen.

Die Überwachungsbehörden sind beauftragt, die Sicherheitsdatenblätter zu überprüfen und bei Vorliegen von Mängeln ­deren Beseitigung einzufordern. Hilfestellung für das Erstellen von Sicherheitsdatenblättern liefern die BAuA und die ECHA mit ihren Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern.

Wichtig ist insbesondere die klare und gut verständliche Abfassung von Sicherheitsdatenblättern. Darüber hinaus ist im Falle von Mängeln eine Kommunikation in der Lieferkette vorzunehmen. Mangelhafte ­ ­Sicherheitsdatenblätter können Bußgeld nach sich ziehen und nach den Erfahrungen der Vortragenden weisen Sicherheitsdatenblätter derzeit in erheblichem Maße Mängel auf.

Fazit

Die Zeit bis zum entscheidenden Stichtag für die Umsetzung einschneidender Regelungen aus REACh ist kurz – und doch herrscht sowohl bei den betroffenen Unternehmen ebenso wie bei den Behörden große Unsicherheit über die Kontrolle der Umsetzung der Verordnung. Die von der IHK und dem VECCO durchgeführte Veranstaltung bestätigt diese Lücke, hat aber zugleich in hohem Maße zur Lösungsfindung auf beiden Seiten beigetragen. Manche Punkte – beispielsweise die Nutzung von Stoffen des Anhang XIV nach dem Sunset-Day oder die Vorgehensweise der Behörden zur Überprüfung der Gesetzesvorgaben – verursachen Unsicherheit oder Verständnislosigkeit, lassen sich aber nur durch eine weitere intensive Zusammenarbeit aller beteiligten Parteien lösen.

Der VECCO trägt mit seiner Arbeit und den guten Kontakten zu den Behörden ganz wesentlich dazu bei, dass die Unternehmen auch in Zukunft in einem akzeptablen Umfeld agieren können. Die positive Resonanz der Veranstaltung in Arnsberg fordert deshalb, auch andere wichtige Zentren der Oberflächentechnik und deren Kunden mit ähnlichen Veranstaltungen diesbezüglich zu informieren.

 

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