Aufatmen für Beschichter und Anwender von verchromten Oberflächen
Die Entscheidung der EU-Kommission zur Autorisierung von Chrom(VI)trioxid (in der Fachwelt als Chromsäure bekannt) für die Herstellung von dekorativen und funktionellen Chromschichten steht nach wie vor aus - trotzdem sind Ansätze erkennbar, die Aussicht auf eine längerfristige Sicherung der Beschichtungstechnologie für die zahlreichen Produkte mit hochwertigen Oberflächen bieten. Gefragt sind ein intensiver Informationsaustausch entlang der gesamten Lieferkette, eine zuverlässige Gefährdungsbeurteilung sowie eine Sicherstellung von Arbeits- und Umweltschutzmaßnahmen nach europäischen Standards.
Chromoberflächen begegnen uns tagtäglich. Sowohl auf dekorativen als auch auf funktionellen Teilen und Gerätschaften vermitteln sie den gewohnten metallischen Charakter und gewährleisten höchste Beständigkeiten gegen Korrosion oder Verschleiß. Mit der Verabschiedung der europäischen Chemikalienverordnung REACh wurde ein Prozess in Gang gesetzt, der von den Herstellern verchromter Oberflächen ebenso wie von den Nutzern (Nutzer sind in diesem Zusammenhang die Kunden der Beschichter, also die Hersteller von Produkten mit verchromten Oberflächen, wie z.B. Druckmaschinen-, Fahrzeug- oder Flugzeughersteller) der beschichteten Teile eine umfassende Informationspflicht einfordert. Die Pflichten und die Vorgehensweise aus REACh sind gegenüber bereits bestehenden Anforderungen beispielsweise aus dem Arbeitsschutz oder dem Umweltschutz verändert, insbesondere da REACh als europäische Verordnung neue Abfolgen bei der Darlegung der Fakten oder der Überprüfung von Vorgaben aufweist. Auch wenn die Frage, ob und wie beziehungsweise wie lange noch Chromtrioxid zukünftig als Ausgangsstoff für Chromoberflächen verwendet werden kann, zunächst zu starken Verunsicherungen bei den betroffenen Unternehmen und Behörden geführt hat, zeigen sich inzwischen gangbare Wege zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben.
Hierfür haben verschiedene Zusammenschlüsse von Unternehmen in der Beschichtungsbranche und deren Zulieferern mit den zuständigen Behörden, insbesondere der ECHA sowie der nationalen (deutschen) Aufsichtsbehörden (diese sind für die Umsetzung verantwortlich), in den letzten Jahren unterschiedliche Vorgehensweisen erarbeitet. Inzwischen zeichnet sich ab, welche dieser Vorgehensweisen die besten Chancen dafür haben, allen beteiligten Partnern zu genügen und damit eines der obersten Ziele der europäischen Gesetzgebung zu erfüllen: Schutz der Bevölkerung und Stärkung der europäischen Wirtschaft.
1 Noch überwiegen Unsicherheiten in der Industrie
Die Verzögerung bei der Entscheidung über UpStream-Anträge für die Erteilung der Zulassung zu weiteren Verwendungen von Chromtrioxid beeinträchtigt die wirtschaftliche Sicherheit der galvanischen Betriebe nachhaltig. Zugleich belastet dies in erheblichem Umfang aber auch die Kunden der Beschichtungsunternehmen entlang der gesamten Lieferkette zur Herstellung von Produkten unter Einsatz von verchromten Oberflächen. Insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen der galvanischen Beschichtungsbranche, die keine eigenen Zulassungsanträge stellen können, stehen dann vor der Existenzfrage, wenn sie keine Aktivitäten zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben an den Tag legen. Bei Investitionen in die Zukunft sind die Unternehmen daher zurückhaltend, da die Gefahr einer dauerhaften Störung der verschiedenen Lieferketten besteht. Die größte Gefahr besteht unstreitig darin, dass Produktionsprozesse in Länder außerhalb der EU verlagert werden, nicht primär aufgrund der unterschiedlichen Gesetzeslagen, sondern aufgrund der unklaren Planungssituation.
In den Empfehlungen der ECHA-Gremien zur Umsetzung der Bedingungen für eine Zulassung zur weiteren Verwendung von Chromtrioxid wird bei nahezu allen eingereichten Anträgen eindeutig darauf hingewiesen, dass ECHA, EU-Kommission, die Mitgliedsländer und die kontrollierenden Behörden für ihre Entscheidungsfindung in die Lage versetzt werden müssen, die Risikosituation besser beurteilen zu können.
Damit ist es dringend notwendig, die Risikosituation aller Betriebe eindeutig zu definieren und das Risikomanagement zu verbessern. Um nachvollziehen zu können, wie es zu dieser wenig zufriedenstellenden Situation gekommen ist, wird nachfolgend der Weg von den durchaus nachvollziehbaren Grundgedanken bis zum derzeitigen Stand der EU-Gesetzgebung im Zusammenhang mit REACh in sehr groben Zügen aufgezeigt.
2 Von der Idee zur Verordnung
Ziele der europäischen Chemikalienverordnung REACh sind unter anderem die Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung und der Schutz der Umwelt durch die Verbannung von risikoreichen Stoffen, aber auch die Stärkung der Wirtschaft. Einer dieser - von der Bürokratie ausgewählten - Stoffe ist sechswertiges Chrom (kurz unter der Bezeichnung Chrom(VI) bekannt). Die Toxizität der ionischen Form des Chromatoms beruht vor allen Dingen auf der stark oxidierenden Wirkung und - vermutlich infolgedessen - dessen toxischer, krebserregender Wirkung auf Lebewesen. Andererseits ist sechswertiges Chrom aber auch das unerlässliche Zwischenprodukt auf dem Weg von der natürlich vorkommenden Form im Erz zum unersetzlichen metallischen Chrom, wie es in großen Mengen für Edelstähle benötigt und in gelöster Form zu Herstellung von Chromüberzügen eingesetzt wird. Chromüberzüge befinden sich auf jeder funktionellen Komponente eines hydraulischen Bauteils, beispielsweise in Baumaschinen, in Stoßdämpfern oder Zylindern von Druckmaschinen oder Anlagen zur Herstellung von Textilien und Folien aller Art. Insbesondere hydraulische Bauteile finden sich in Fahrzeugen und Flugzeugen ebenso wie in Büro- oder Küchenmöbeln, um nur einige wenige Anwendungen zu nennen. Ebenso umfangreich ist der Einsatz von galvanisch abgeschiedenen Chromschichten auf Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, von Kochgeschirr über medizinische Gerätschaften bis hin zu dekorativ-funktionellen Bauteilen in Fahrzeugen. Um solche funktionellen und dekorativen Elemente beschichten zu können, eignet sich vor allem die seit mehr als 100 Jahren eingesetzte galvanische Abscheidung aus Chromsäureelektrolyten.
Im Rahmen von REACh können diese Chromsäureelektrolyten nur noch bedingt eingesetzt werden. Bedingt eingesetzt bedeutet in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer sogenannten Autorisierung, um die Chrom(VI)verbindung Chromtrioxid weiter einsetzen zu dürfen. Aus unterschiedlichen Gründen (z.B. einfache Handhabung, geringe Kosten, gute Verfügbarkeit) bestand bisher kein zwingender Grund, andere technische Lösungen einzusetzen, um verschleiß- und korrosionsbeständige, funktionelle Chromschichten durch andere Verfahren zu vergleichbaren wirtschaftlichen Bedingungen herzustellen. Hinter dieser Forderung nach einer Autorisierung steckt natürlich das Bestreben, Chrom(VI)verbindungen zukünftig nicht mehr zu verwenden.
3 Umsetzung der Verordnung
In den letzten Jahren hat die öffentliche Wahrnehmung eine Reihe von Einzelstationen auf dem Weg zur tatsächlichen Ingangsetzung der REACh-Verordnung zur Kenntnis nehmen können: Aufnahme von Chromtrioxid (fachlich auch als Chromat oder Chromsäure bezeichnet) in die SVHC-Liste (Liste der besonders bedenklichen Stoffe), Klage des VECCO e. V. vor dem Europäischen Gericht in Luxemburg [6], Einreichung verschiedener Autorisierungsanträge bei der ECHA oder das ergebnislose Verstreichen des Sunset Date für die Nutzung von Chromtrioxid am 21. September 2017. Hinter diesen Einzelstationen verbergen sich intensive Diskussionen und umfangreiche Detailarbeiten. Insbesondere zeichnen sich die letzten Jahre durch eine Annäherung zwischen Behörden und Industrie bezüglich der Durchführung der REACh-Verordnung aus. Sowohl seitens der ECHA als ausführendes Organ der Behörden als auch der die Autorisierung beantragenden Industrie und deren Vertreterorganisationen beziehungsweise Verbandsvertreter wurden sehr interessante und zielführende Anpassungen zur Darlegung von Daten zum Erhalt einer Autorisierung vorgenommen.
Als zentrales Thema der Autorisierung kann die Gefährdungsbeurteilung - zum Beispiel für die Verwendung von Chromtrioxid, aber auch für alle anderen Stoffe auf der SVHC-Liste - gesehen werden. Um eine Gefährdungsbeurteilung so vorzunehmen, wie sie von den Behörden akzeptiert wird, spielt im ersten Schritt ein Grenzwert für die Exposition eine wichtige Rolle. Bereits hier traten im Hinblick auf Chromat bereits vor Jahren deutliche Meinungsunterschiede über das weitere Vorgehen zutage - Grund war die Tatsache, dass für Chromat kein Grenzwert für die Exposition vorlag. Die Behörden folgerten daraus, dass Chromat nicht weiter verwendet werden darf. Die Industrie verweist dagegen darauf, dass keine wirkliche Gefährdung der involvierten Mitarbeiter in den Unternehmen für die Verchromung nachweisbar ist und eine Gefährdung der Bevölkerung sicher auszuschließen ist.
Eine weitere Herausforderung bei der Umsetzung der staatlichen Regelungen zeigte sich in der Darlegung der Verwendung hergestellter Chrombeschichtungen aus Chrom(VI)verbindungen. So sind die typischen Lohnbetriebe für die Herstellung von Chromschichten, insbesondere von funktionellen Hartchromschichten, kaum in der Lage, definierte Angaben zur Verwendung aller zu bearbeitenden Oberflächen exakt aufzulisten. Der Einsatz der beschichteten Produkte ist nur bedingt bekannt und insbesondere kann deren Einsatz schnell oder beliebig wechseln. Selbst die Angabe, ob es sich bei einer Chrombeschichtung um eine für den dekorativen oder für den funktionellen Einsatz handelt, ist nur sehr beschränkt bekannt oder zuordenbar.
3.1 Gefährdungsbeurteilung
Die HAPOC GmbH & Co. KG, ein seit 2014 bestehendes Unternehmen mit Sitz in Memmingen, hat intensiv daran gearbeitet, für Beschichtungsunternehmen ein Konzept zu erstellen, um vor allem für das galvanische Verchromen die Anforderungen aus der europäischen Chemikalienverordnung zu erfüllen. Die Vorgehensweise bei Chromtrioxid kann hier als Beispiel dafür gesehen werden, wie auch mit anderen Stoffen vorzugehen ist, die vergleichbaren Einstufungen unterliegen; hierzu zählen beispielsweise auch Nickel- oder Kobaltverbindungen.
Um den Anforderungen der Behörden zu entsprechen, hat die HAPOC GmbH & Co. KG für ihre Anträge zur Autorisierung einen Schwerpunkt auf die Gefährdungsbeurteilung gelegt. Dabei wird im ersten Schritt bedacht, dass Lohnbetriebe zwar in der Regel bereits durch die nationalen Vorgaben in Deutschland oder weiteren Ländern der EU über mehr oder weniger umfangreiche Einrichtungen zum Schutz der Mitarbeiter sowie der Umwelt gegen unerwünschte Emissionen ausgestattet sein müssen. Allerdings zeigen Expositionsmessungen, dass die vorhandenen Einrichtungen durchaus deutliche Abweichungen der Messwerte aufweisen können. Zum Teil ist dies den zu beschichtenden Teilen zuzuschreiben, aber auch die Qualität der vorhandenen Schutzeinrichtungen kann beispielsweise aufgrund der Ausführung an den unterschiedlichen Anlagen zur Chromabscheidung oder unterschiedlicher Nutzungsdauern seit der Einrichtung deutlich variieren.
Beim Ansatz der HAPOC werden im ersten Schritt die jeweiligen Arten an Beschichtungsanlagen so detailliert wie möglich beschrieben und klassifiziert. Zu den jeweiligen Anlagentypen werden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Unternehmen Emissionsmessungen mit einem ausgewählten Partner für Arbeitsschutz durchgeführt. Daraus ergeben sich dann für die jeweiligen Anlagentypen Messwerte, die nach den Erfahrungen der HAPOC nur geringe Schwankungsbreiten aufweisen. Damit ist ein Rückschluss von der Anlagenausstattung auf den Bereich der tatsächlichen Expositionen möglich - und dies wird nach bisherigem Stand von den Behörden - in diesem Fall von den Fachleuten der ECHA - als allgemein üblicher Kennwert akzeptiert. Als Resultat der Akzeptanz sind Messungen nicht mehr bei jedem Unternehmen, das unter die Bedingungen des entsprechenden Autorisierungsantrags fällt, erforderlich.
Unternehmen, welche sich einem der HAPOC-Anträge anschließen, müssen damit lediglich der HAPOC gegenüber nachweisen, dass sie die geforderten Einrichtungen und Vorgehensweisen zur Einhaltung der Emissionsgrenzen des Autorisierungsantrags erfüllen. Die HAPOC unterstützt die beteiligten Unternehmen darin, die Vorgaben sicher zu erfüllen. Für das Unternehmen entfällt damit der kosten- und zeitintensive Vorgang der Antragstellung.
Im Fall von Chromtrioxid umfassen die von den Unternehmen vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilungen beispielsweise die als Elektrolyt eingesetzten Stoffe/Zubereitungen, die verwendeten Netzmittel, die Konzentrationen der Einsatzstoffe im Elektrolyten, die Anlagentechnik mit den Verfahrensparametern wie Temperatur, Lufteinblasung, Stromdichte/Stromausbeute und die lüftungstechnischen Verhältnisse, zum Beispiel Randabsaugung, Raumlüftung sowie die Aufenthaltsdauer/Expositionszeit. In einer Dokumentation sind insbesondere die am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen, die Prüfung der Möglichkeiten der Substitution, deren Ergebnis mit Begründung sowie die nach dem dritten und vierten Abschnitt der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) durchzuführenden Maßnahmen anzugeben. Dabei ist auch anzugeben, wie die Wirksamkeitskontrolle erfolgt. In diesem Zusammenhang spielen die Sicherheitsdatenblätter eine vorrangige Rolle.
4 Clusterbildung für die Autorisierung
Prinzipiell besteht gemäß der REACh-Verordnung die Möglichkeit, dass jeder Verwender von Chromtrioxid (sowie allen anderen Stoffen der SVHC-Liste) einen eigenen Antrag zur Autorisierung stellt. Da im Bereich der galvanischen Verchromung die Einsatzmöglichkeiten außerordentlich weitreichend sind, ist dies eine durchaus nachvollziehbare Vorgehensweise. Allerdings würde es das Arbeitsaufkommen der ECHA als zuständige europäische Behörde und der europäischen Kommission als Entscheider so stark beanspruchen, dass die Entscheidungszeiträume drastisch verlängert werden würden.
Als deutlich effizienter für alle Beteiligten wurde ein Ansatz erkannt, bei dem vergleichbare Verwender von Chrom(VI)verbindungen zusammengefasst werden. Hierfür wurde der Begriff Cluster gewählt; in einem Cluster kann beispielsweise die Verwendung von Chrom(VI)verbindungen wie Chromtrioxid zur Herstellung von Hartchromschichten als Schutz gegen Korrosion und Verschleiß auf Bauteilen für den Einsatz in der Hydraulik (und unter Umständen verwandten Einsatzfällen) zusammengefasst werden. Mehrere Unternehmen können sich so an einem Cluster beteiligen.
Die Autorisierung in Form der erwähnten Cluster bedeutet für die Behörden einen deutlich reduzierten Aufwand bei gleichzeitig hohem Informationsgehalt gegenüber den Behörden - soweit der Antrag zur Autorisierung umfassend ausgeführt wird. Für die im Cluster zusammengefassten Unternehmen bietet diese Form der Autorisierung eine drastische Senkung der Kosten: Eine Einzelautorisierung mit dem geforderten Umfang verursacht nach derzeitiger Schätzung Kosten von mehr als 250 000 Euro. Die selben Kosten können durch die Abwicklung in Form eines Cluster auf alle am Cluster beteiligten Unternehmen aufgeteilt werden, zum Beispiel durchaus auf zehn bis 20 Unternehmen.
Die Zusammenarbeit mit der ECHA hat bei den beteiligten Gruppierungen (z. B. dem VECCO e. V.) erkennen lassen, dass die europäischen Behörden die beidseitigen Vorteile dieser Vorgehensweise zur Autorisierung positiv sehen. Da bei der Clusterbildung auch die Lieferketten mit einbezogen werden, wird bei dieser Vorgehensweise die zwischenzeitlich in Frage gestellte Lieferfähigkeit über längere Zeiträume für bestimmte Produktarten, also beispielsweise Hartchromschichten auf Hydraulikkomponenten, wieder zurückgewonnen. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass alle teilnehmenden Betriebe klar und eindeutig beschrieben werden müssen. Das ist ein wesentlicher Punkt der aktuellen Diskussion, in der die unklare Situation, welche Betriebe sich beteiligen, moniert wird.
5 Registrierung als Intermediate
Eine weitere Vorgehensweise zur Autorisierung von Chromat beruht auf dem Ansatz, dass der Stoff lediglich ein Zwischenprodukt auf dem Weg zur Herstellung von Chromoberflächen ist. Für derartige Zwischenprodukte gelten gemäß Artikel 17(d) und 18(d) Auflagen bezüglich des Umgangs mit dem Stoff (z. B. besondere Sicherheitsvorkehrungen), detaillierte Beschreibung der Verwendung aber auch Obergrenzen für die jährlichen Tonnagen. Derzeit wird von den Fachleuten der oberflächentechnischen Branche geprüft, ob die Registrierung als Intermediate für Chromat in Betracht kommen würde und zielführend wäre.
6 Antrag der Lieferanten – das CTAC-Konsortium
Europäische Lieferanten für Chromtrioxid hatten für die Antragstellung zur Autorisierung den CTAC beziehungsweise den CTACsub gegründet. Hier verfolgen sie den Ansatz, die Anwendungen als Basis der Autorisierung zu nutzen. Bei der Erteilung der Autorisierung sollten damit Kunden zugleich die Autorisierung zur Nutzung von Chromsäure für die jeweiligen Anwendungen erhalten. Hierzu wurden sechs Verwendungen zur Autorisierung beschrieben, wie zum Beispiel das funktionelle Verchromen, das funktionelle Verchromen mit dekorativem Charakter, aber auch die Verwendung für Konversionsschichten [1-4].
Inzwischen zeigt es sich, dass der Antrag des CTAC für die Behörden nicht sehr positiv gesehen wird. Neuesten Informationen zufolge [5] liegen Einsprüche seitens der RAC und SEAC vor, aufgrund denen die Autorisierung mit höchstens vier Jahren bis zur Reautorisierung versehen werden könnten. Das CTAC-Konsortium verzichtet derzeit auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme zu diesen Informationen sowie dem weiteren Vorgehen des CTAC. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass der Rücklauf an Daten aus dem Bereich der Verwender von Chromtrioxid nicht den notwendigen Umfang (Anzahl und Inhalte) aufgewiesen hat. Darüber hinaus vertritt CTAC die Ansicht, dass sich die Behörden über die Auswirkungen einer drastischen Einschränkung der europäischen Verchromungsindustrie, beispielsweise der Luftfahrt, des Maschinenbaus oder der Druckindustrie im Klaren sein müssen. Dies könnte durchaus zu einer politischen Neuorientierung zu den Auswirkungen der REACh-Verordnung führen. Schließlich wäre zu bedenken, dass die Lieferanten von Chromtrioxid selbst kaum Einbußen erleiden würden, falls der Absatz an Chromtrioxid in Europa einbrechen sollte - der Druck auf die Mitglieder des CTAC-Konsortiums durch REACh und die europäischen Behörden ist also kaum vorhanden.
7 Aufgabenstellung für Beschichter und Kunden der Beschichter
Mit der Antragstellung zur Autorisierung von Chromat hat nicht nur für die Unternehmen im Bereich der galvanischen Verchromung eine neue Ära begonnen. Auch die beteiligten nationalen sowie EU-Behörden befinden sich noch in einer Lernphase. Daraus waren in den vergangenen Jahren unterschiedliche Ansätze für eine zielführende Umsetzung der REACh-Verordnung entstanden. Mit den oben dargelegten Ausführungen wurden einige Aspekte der Arbeit zum Erhalt einer Autorisierung aufgezeigt und eine vorsichtige Richtung für die vermutlich bestmögliche Zusammenarbeit dargelegt. Zusammenfassend lassen sich für die am Prozess beteiligten Akteure einige Kernpunkte erkennen.
Die Unternehmen - vor allem auf der Seite der Verwender von Chromtrioxid oder einem anderen SVHC-Stoff - müssen noch stärker ihre eigene Situation im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung überprüfen und durch Offenlegung von Prozessdaten belegen. Darüber hinaus müssen Weiterentwicklungen zur Reduzierung des Einsatzes von SVHC-Stoffen betrieben werden, wobei die Weiterentwicklungen auch darin münden könnten, dass keine akzeptablen Verfahren gegenüber dem Stand der Technik verfügbar sind. Zusammengefasst sind folgende Punkte wichtig:
- Eigene Gefährdungsbeurteilung durch Überprüfung der Einhaltung der bestehenden nationalen Regelungen sowie die eigene betriebliche Situation mit den Regelungen abgleichen (z. B. auf Grundlagen Empfehlungen BG ETEM oder DGUV); die betrieblichen Situationen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Bedingungen der Zulassung abgleichen und kontrollieren; ideal ist es, wenn der Zulassungsantrag die nationalen Regelungen bereits berücksichtigt
- Prozessdaten kontrollieren, sammeln und beschreiben, vorhandene Audits zu Rate ziehen (Umwelt, Qualität, etc.)
- Risikomanagementmaßnahmen kontrollieren und gegebenenfalls optimieren, technische Maßnahmen und persönliche Schutzausrüstung der Mitarbeiter aktiv verfolgen
- Technologische Weiterentwicklungen dokumentieren und bei Nachfrage nachweisen
Die nationalen Behörden (vor allem die BAuA und die zuständigen Aufsichtsbehörden) sowie die europäischen Behörden werden durch die Darlegung von nachvollziehbaren Fakten in die Lage versetzt, dass konstruktive Diskussionen in Gang gesetzt werden, wie beispielsweise im Hinblick auf den Vorteil der Clusterbildung für die Antragstellung. Wichtige Punkte für die Zusammenarbeit sind:
- ECHA: Kommentierung und Bewertung von Durchführungsvorschlägen zur Umsetzung, gemeinsame Definition von Produktklassen durchführen, Kontakt zu den Gremien
- BAuA: Gemeinsame Beschreibung der Definition der Arbeitsszenarien in Gang setzen und unterstützen, Informationen zur Bewertung von Alternativen erarbeiten
- DGUV / basi (Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit e.V.): Gemeinsame Umsetzung und Beschreibung von persönlicher Schutzausrüstung und Abgleich der Risikodaten mit den technischen Beschreibungen vornehmen
- Landesministerien: Informationen über Umsetzungsideen zum Abgleich in gemeinsamen EU-Projekten zur Umsetzung anstreben, regelmäßigen Informationsaustausch betreiben und mit Vollzugsbehörden den Erfahrungsaustausch unterhalten
Um den als aussichtsreich erkannten Weg der Autorisierung über Cluster weiter voranzutreiben, ist eine intensive, vertrauensvolle Zusammenarbeit (gefordert ist jedes Unternehmen) zwischen den betroffenen Anwendern und Autorisierungseinrichtungen (wie z. B. der Hapoc) unumgänglich. Um Produktgruppen gegenüber den Behörden belegbar zu machen, müssen vergleichbare Produkte, vergleichbare Unternehmensgruppen, vergleichbare Anwendungen, Anlagen und Risiko-Management-Technologien sowie gut beschreibbare Lieferketten ermittelt und offengelegt werden. Daraus kann langfristig eine einfache Vorlage erarbeiten werden, die wiederum mit der ECHA gemeinsam entwickelt wird. Dafür sind Produkte oder Produktgruppen verlässlich zu definieren, klare Kriterien für Laufzeiten bei klaren Produktgruppen zu bestimmen sowie der Aufwand für die Lohnbetriebe zu klären (realistische Anzahl von Autorisierungen).
8 Fazit – Information und Kommunikation muss verbessert werden
Die bisherigen Arbeiten zur Autorisierung von Chromtrioxid zeigen, dass die gesamte Breite an möglichen Zeiträumen für die von den Behörden eingeräumten Nutzungsdauern (vermutlich) vergeben werden.Klar eingrenzbare, gut vermittelte und gut erkennbare Anwendungspotenziale können mit bis zwölf Jahre bei einer erneuten Beantragung (Reautorisierung) rechnen.Sehr weit gefasste Anträge mit eher geringer Offenlegung der jeweiligen Situation beim Beschichter werden dagegen mit den minimal möglichen Zeiträumen vor einer Reautorisierung belegt. Dies zeigt sehr deutlich, dass die Beschichtungsunternehmen ihre Kommunikation gegenüber den Behörden deutlich besser gestalten müssen. Und jeder Beschichter, der seine Geschäftstätigkeit in der bisher geleisteten Art beibehalten möchte, muss selbst aktiv werden und aktiv bleiben.
Als deutliche Kritik an die Behörden - auch diese konnten die gesteckten Ziele noch nicht erreichen - muss die zögerliche und undurchsichtige Entscheidungspolitik an vorderster Stelle genannt werden. Die heutige globale Arbeitsweise duldet keine undurchsichtigen Verzögerungen bei so wichtigen Entscheidungen wie einer langfristigen Zusicherung der Lieferfähigkeit bei Schlüsselbereichen wie der Herstellung von metallischen Oberflächenbeschichtungen.
Literatur
[1] S. Jacob: Chromtrioxid - was tun? WOMag 10/2015; https://www.wotech-technical-media.de/womag/ausgabe/2015/10/44_verband_jacob_10j2015/44_verband_jacob_10j2015.php
[2] D. Wiethölter: REACh-Zulassung aus der Sicht des Formulierers; WOMag 8/2014; https://www.
wotech-technical-media.de/womag/ausgabe/2014/08/27_wiethoelter_reach_korr_08j2014/27_wiethoelter_reach_korr_08j2014.php
[3] D. Wiethölter: Chromoberflächen in der Bürokratiemühle; WOMag 8/2017; https://www.wotech-technical-media.de/womag/ausgabe/2017/08/26_wiethoelter_reach_08j2012/26_wiethoelter_reach_08j2012.php
[4] M. Kleban: Chromtrioxid im Zulassungsverfahren; WOMag 12/2014; https://www.wotech-technical-media.de/womag/ausgabe/2014/12/39_kleban_autorisierung_12j2014/39_kleban_autorisierung_12j2014.php
[5] Chrom 2030 - Die Zukunft galvanisierter Kunststoffe im Automobilbau; Bericht über eine Tagung des FGK; WOMag 12/2018
[6] H. Käszmann: Juristischer Schlagabtausch auf europäischer Ebene; WOMag 3/2015; https://www.wotech-technical-media.de/womag/ausgabe/2015/03/45_vecco_eugh_03j2015/45_vecco_eugh_03j2015.php