Bereits seit zwei Jahren kämpft der Zentralverband Oberflächentechnik ZVO e. V. darum, dass die Rechtsprechung der europäischen Gerichte zum Thema Zwischenprodukt (Intermediate) durch die Überwachungsbehörden umgesetzt wird. Mittlerweile wurde auch in Deutschland durch ein Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Ansichten der EU-Kommission nicht der Interpretation der REACh-Verordnung seitens des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) entsprechen.
Kurz zur Erinnerung: Zwischenprodukte sind grundsätzlich von der Autorisierungspflicht nach REACh ausgenommen. Dies würde die Oberflächenbranche, vor allem die Galvanikunternehmen, sofort massiv entlasten, denn die Ausgangsprodukte zur Metallisierung von Oberflächen entsprechen nach Meinung des ZVO der Zwischenproduktdefinition in REACh.
ECHA und EU-Kommission teilen diese Auffassung jedoch nicht. Bereits seit 2010 wird ein Leitfaden angewandt, der eine zusätzliche Bedingung für die Anerkennung einer Verwendung als Zwischenprodukt aufstellt. Danach darf die Verwendung nicht der Veredelung von Erzeugnissen, sondern nur der reinen Gewinnung des Stoffes, also des Metalls dienen.
Dieser Interpretation hat der EuGH bereits 2017 eindeutig widersprochen. Das OVG Rheinland-Pfalz erklärte den oben genannten Leitfaden mit Bezug auf das Urteil des EuGH als veraltet und nicht mehr anwendbar. Der ZVO wendete sich daraufhin bereits im August 2020 an die Bundesanstalt für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin (BAuA). Sie wurde aufgefordert, entsprechend der deutschen Rechtslage den Leitfaden der ECHA von ihrer Website zu nehmen, auf der dieser weiterhin als maßgebliches Dokument beschrieben wird. Gleichzeitig wurde die BAuA aufgefordert, die regionalen Vollzugsbehörden darauf hinzuweisen, dass sich die aktuelle Rechtsprechung von diesem bisher angewandten Leitfaden distanziert.
Die Antwort der BAuA umfasste im Wesentlichen folgende Punkte:
- die Auswirkungen der Rechtsprechung müsse auf europäischer Ebene diskutiert werden
- die Auslegung der gerichtlichen Entscheidungen müsste in jedem Anwendungseinzelfall separat analysiert werden;
- die nationalen Überwachungsbehörden müssten nicht explizit auf die aktuelle Rechtsprechung hingewiesen werden, da die Frage der Anwendung und Auswirkung allein in ihrem Entscheidungsbereich läge.
Auch wenn der ZVO schriftlich sein Befremden darüber ausgedrückt hat, dass die BAuA mit Bedacht die eindeutige europäische und deutsche Rechtsprechung unberücksichtigt lassen will, griff er die Anregung auf, Klärung bei den regionalen Vollzugsbehörden zu suchen.
Ein geeignetes rechtliches Mittel zur Klärung der Situation im konkreten Einzelfall ist ein Antrag auf Erlass eines sogenannte positiven Feststellungsbescheides. Dadurch soll seitens der örtlich zuständigen Behörde positiv entschieden (festgestellt) werden, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH und des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz Chromtrioxid im Rahmen der Verwendung bei der Verchromung als Zwischenprodukt zu behandeln ist. Die Behörden haben die Verpflichtung, über solche Anträge mit Begründung zu entscheiden. Die Ausarbeitung eines Muster-Feststellungsantrags erfolgte im Ressort Umwelt- und Chemikalienpolitik des ZVO.
Da die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz streng genommen nur in Rheinland-Pfalz unmittelbar bindend ist, erklärten sich verschiedene Mitgliedsfirmen des ZVO aus verschiedenen Bundesländern bereit, einen solchen Antrag bei den für sie zuständigen Überwachungsbehörden zu stellen.
Laufende Aktualisierungen zu diesem wichtigen und weiteren Themen sind auf der Internetseite des ZVO e.V. zu finden, zum Beispiel unter dem Überbegriff Publikationen:
- zvo.org/publikationen/positionspapiere
- www.zvo.org