EU-Sorgfaltspflichtengesetz: Starke Belastung für Unternehmen

Werkstoffe 10. 04. 2022
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Deutsche NE-Metallindustrie warnt vor unklaren Anforderungen und hohen bürokratischen Belastungen für die ­Unternehmen

Mit der am 23. Februar 2022 erfolgten Veröffentlichung eines EU-Lieferketten-Gesetzentwurfs (Corporate Sustainability Due Diligence Richtlinie) durch die EU-Kommission erfolgt ein wichtiger Schritt hin zu einer europäischen Einbettung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, das im vergangenen Jahr vom Bundestag verabschiedet wurde. Die deutsche Nichteisen(NE)-Metallindustrie unterstützt eine europäische Rahmensetzung ausdrücklich.

Nach den Worten von Franziska Erdle, Hauptgeschäftsführerin der WirtschaftsVereinigung Metalle ist sich die NE-Metallbranche ihrer Verantwortung bewusst. Dies dokumentierten Initiativen wie die Metal Alliance for Responsible Sourcing (MARS). Wir begrüßen die mögliche gesetzliche Anerkennung von Branchenstandards, wie etwa der Aluminium Stewardship Initiative (ASI) oder The Copper Mark. Auch die vorgeschlagenen Ausnahmen und Unterstützungsangebote für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) erachten wir für sinnvoll, so Franziska Erdle. Es sei erfreulich zu sehen, dass die Kommission die Anforderungen an KMU praxistauglich ausgestalten möchte. Dennoch werde die Vielzahl der neuen Verpflichtungen die Unternehmen der NE-Metallbranche stark belasten. Deswegen sollten die Vorschläge auf ihre Praktikabilität und den bürokratischen Aufwand hin intensiv geprüft werden.

Als wichtigen Aspekt sieht die NE-Metallindustrie in diesem Zusammenhang das Voranstellen einer Wesentlichkeitsanalyse; das heißt, dass nur Geschäftspartner in die Due Diligence-Bewertung einfließen, mit ­denen eine regelmäßige, dauerhafte und ­häufige Geschäftsbeziehung gepflegt wird. Damit kann der Handlungsbereich für die Unternehmen begrenzt und die Wirkung erhöht werden.

Kritisch sieht die WVMetalle die Tatsache, dass der Entwurf die ­Wertschöpfungskette anstelle der Lieferkette zur Bewertungsgrundlage der Sorgfaltsprüfung macht. Unternehmen könnten nicht immer beeinflussen, welche Wege ihre Produkte in der nachgelagerten Wertschöpfungskette nehmen, so Erdle weiter. Es wäre wünschenswert, wenn Begrifflichkeiten wie Wertschöpfungskette und Geschäftspartner im Gesetzestext eine genauere Definition erfahren würden, um die andernfalls entstehende Unschärfe in der Umsetzung der Richtlinie zu vermeiden.

Entsprechend dem deutschen Lieferkettengesetz sollte es auch keine zivilrechtliche Haftung geben. Eine zivilrechtliche Haftung würde Erdle zufolge den risikobasierten Ansatz in Frage stellen. Zudem müssen wir festhalten, dass die Verantwortung nicht allein bei den Unternehmen liegen darf. Wir wünschen uns deshalb von der europäischen und internationalen Politik, entlang der gesamten Lieferkette Sensibilität zu schaffen, damit Menschenrechte und Umweltgesetze eingehalten werden, kritisiert Erdle.

Ralf Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Verbands Deutscher Metallhändler (VDM), ergänzt die Forderungen zur Nachbesserung: Wir bedauern sehr, dass es bisher keine Ausnahmen zur Kennzeichnungspflicht für Sekundärrohstoffe gibt, also Rohstoffe, die aus dem Recycling stammen. Hier sieht der VDM die EU-Kommission, den Rat und das Europäische Parlament in der Pflicht, Nachbesserungen vorzunehmen. Recyclingrohstoffe, wie zum Beispiel Metallschrotte, würden überall eingesammelt und nach Qualitäten sortiert. Sobald der Metallschrott einmal eingeschmolzen ist, kann der Ursprung nicht mehr dokumentiert werden. Deswegen fordern wir, dass Sekundärrohstoffe, analog zu den Regelungen in der EU-Verordnung zu Konflikt­rohstoffen, vom europäischen Lieferkettengesetz ausgenommen werden.

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