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Vecco_Termin

 

Zur vorgesehenen Klage der interessierten Unternehmen vor dem EUGH wird vom VECCO e.V. nachfolgend näher Stellung genommen:

1. Wogegen soll konkret vorgegangen werden

Chromtrioxid wurde auf Anhang XIV der REACh-Verordnung gesetzt und somit ist seine Verwendung zulassungspflichtig. Begründet wurde dies mit dem angeblich hohen Risiko am Arbeitsplatz und fehlenden Anzeichen, dass das Risiko angemessen beherrscht wurde. Nach offiziellen Daten, auf die VECCO sowohl die Kommission als auch die ECHA hingewiesen hat, ist das Risiko jedoch eindeutig sehr wohl angemessen beherrscht („in proper control“, wie es im REACh-Originaltext heißt). Nach Ansicht unserer Rechtsanwälte ist dies auch für Laien mehr als augenfällig. Wir beabsichtigen daher, die Europäische Kommission auf Ausnahme der Verwendung von Chromtrioxid in der Art unserer Anwendungen (genaue Formulierung wird derzeit für die Klageschrift erarbeitet) zu verklagen.

Gleichzeitig soll eine einstweilige Verfügung auf Aussetzung des Autorisierungsverfahrens bis zum Abschluss des juristischen Verfahrens beantragt werden. Von dieser Verfügung könnten nur namentlich klagende Unternehmen profitieren!

2. Warum und was stört/behindert uns in unseren Geschäften

Diese Frage wurde seit VECCO-Gründung hinreichend erörtert und kann nur vom Unternehmen selbst beurteilt werden. Kurz gefasst:

- Eine Erteilung der Zulassung ist mehr als unsicher, da es keine bindenden Kriterien gibt
- Die Zulassung ist kostspielig (Erarbeitung + Gebühren)
- sie ist nur zeitgebunden gültig (Fristen unbekannt)
- technische Alternativen zur Verchromung sind nicht bekannt, dennoch kann die Zulassung verweigert werden;
- Zulassungen werden abhängig vom sozioökonomischen Nutzen erteilt (daher eher willkürlich nach wirtschaftlichen Kriterien)
- Es ist beweisbar, dass das angenommene Risiko durch bisherige Investitionen in Risikominimierungsmaßnahmen auf der Basis bereits gültiger, europäischer Gesetze angemessen beherrscht wird. Somit steht der Aufwand für die dauerhafte Zulassung in keinem Verhältnis zum erreichbaren Erfolg (=beabsichtigte Erhöhung der Arbeitssicherheit).

Was es für die einzelnen Unternehmen, insbesondere für die Kunden der Beschichtungsunternehmen, bedeutet, u.U. Chromtrioxid ggf. nicht mehr verwenden zu dürfen und verchromte Bauteile ggf. nur noch von Produzenten außerhalb Europas beziehen zu können, kann und muss jedes Unternehmen nur selbst beurteilen. Tatsache ist, dass der Prozess der Zulassungserteilung über Jahre keine Klarheit über die weitere Verfügbarkeit von Technologien wie dem Verchromen zulässt. Die Klage kann hier Abhilfe schaffen!

3. Was geschieht, wenn wir uns vor Gericht nicht durchsetzen oder nicht Klage einreichen

Es bestünde weiter die Notwendigkeit, bis zum „latest application date“ (21.03.2016) eine Autorisierung zu beantragen. Je nach Entscheid über den einstweiligen Stopp würde dies parallel mit der notwendigen Intensität weiter vorbereitet, wie gewohnt und bereits in Arbeit, beispielsweise durch den VECCO e.V.

4. Welches sind die finanziellen Folgen

Die finanziellen Folgen der Autorisierung sind schwer abschätzbar und sind abhängig vom Vorgehen der einzelnen Firmen, von den notwendigen Untersuchungen und Studien, von den spezifischen Anforderungen der ECHA, von der gültigen Gebührenordnung, der Anzahl der jeweils beantragten Verwendungen sowie vom Bearbeitungsaufwand. Das Vorgehen des VECCO ist bekannt; hier werden durch jährliches Budgetieren die Vereinsbeiträge angepasst und durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.

Die Kosten für den Klagevorgang können nur abgeschätzt werden; dabei sind einerseits Gerichts- und Anwaltskosten, andererseits unsere eigenen Bearbeitungskosten zu berücksichtigen. VECCO geht im Moment davon aus, dass ein Großteil der zu erwartenden Aufwände für 2013 durch die Mitgliederbeiträge abgedeckt sein sollten. Nicht-Mitglieder des VECCO werden sich über einen in Kürze festzulegenden festen finanziellen Beitrag beteiligen können.

5. Welche Kanzlei soll die Unternehmen auf Vorschlag des Verbandes vertreten und wie erfolgt die Kostentragung

Vertreten wird der Verein (nicht Verband!) VECCO e.V. weiterhin durch die Kanzlei „Field Fisher Waterhouse“ (FFW), sowohl national als auch international; VECCO steht hier in engem Kontakt und Austausch mit dem Münchner und dem Brüsseler Büro.

Die Kostentragung erfolgt für Mitglieder durch Berücksichtigung in der jährlich Budgetierung und damit über den Mitgliedsbeitrag, ggf. durch Umlage. Nicht-Mitglieder, die an der Klage teilnehmen (beispielsweise haben der österreichische, der englische, der französische Verband großes Interesse seitens der Verbände selbst, aber auch seitens Mitgliedsunternehmen bekundet), werden einen fixen Betrag beisteuern.

5. Anmerkungen

Zur Teilnahme wird Voraussetzung sein, dass einerseits FFW die Prozessvollmacht und VECCO/EUPOC die Vertretungsvollmacht der an der Klage teilnehmenden Betriebe erhält. Anderenfalls wäre eine erfolgversprechende Durchführung und Koordination der Klage kaum zu realisieren, denn wir erwarten weit über 100 teilnehmende Unternehmen und Verbände.

Detaillierte Unterlagen, Informationen und Formulare werden im Laufe der nächsten Woche erhältlich sein (auch zum Download über die Webseiten von Eupoc und VECCO).
Eine definitive Entscheidung muss bei VECCO bis 25.06. eingehen; andernfalls kann die Teilnahme aufgrund der engen Fristen für die Klageeinreichung nicht mehr berücksichtigt werden.

VECCO e.V.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an

Eupoc GmbH, Schlossblick 14, D-87748 Fellheim
Tel.: +49-(0)8335-987951; Fax: +49-(0)8335-987952;
E-Mail: zimmer.malte@eupoc.de; www.eupoc.de/Klage-EuGH.php

 

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