Die Chromtrioxid-Zulassung des CTACSub – und was daraus folgt!

Oberflächen 08. 04. 2021
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Von Dirk Wiethölter, Global Technical Project Manager und Vertreter im CTAC, CTACSub und CTACSub2
für die MacDermid Enthone Gmbh Langenfeld (Rheinland)

Seit 2012 arbeitet CTAC an einem gemeinsamen Upstream-Antrag, eingereicht von sieben Antragstellern, der alle nachgeschalteten Anwender für sechs definierte Verwendungen von Chromtrioxid (CrO3) abdeckt. Die behandelten Anwendungen sind unter anderem Herstellung und Formulierung von Mischungen, funktionelle Verchromung, dekorative Verchromung oder Oberflächenbehandlung für die Luft- und Raumfahrtindustrie. Das CTACSub-Konsortium für die weitere Nutzung von Chromtrioxid in der Galvanotechnik ist inzwischen das einzige Lieferantenkonsortium, das eine positive Zulassungsentscheidung für die Hauptanwendungen Hartchrom und Konversionsschichten hat und damit etwa 90 % des Marktes abdeckt. Der Autor arbeitet aktiv im CTACSub und zeigt im vorliegenden Beitrag wichtige Ergebnisse und deren mögliche Folgen für Unternehmen der galvanischen Verchromung und daraus folgend auch für alle Industriebereiche, die verchromte Bauteile verwenden, auf.

1 Die CTACSub Zulassung – was ein Anwender jetzt umsetzen muss

Nach fast 10 Jahren hat die oberste EU-Behörde mit Zustimmung der Mitgliedsstaaten die Zulassung für fünf Anwendungen von Chromtrioxid erteilt. Im vorliegenden Beitrag soll nicht auf die Komplexität dieses Zulassungsverfahrens eingegangen, sondern dargestellt werden, was dies für den Anwender bedeutet und was die nächsten Schritte sind.

Die CTACSub-Zulassung, die durch den Großteil der Lieferanten gemeinschaftlich erzielt wurde, deckt momentan etwa 90 % des Marktes der Anwender ab. Die restlichen 10 % werden hauptsächlich durch eigene Zulassungen von nachgeschalteten Anwendern abgedeckt.

Die zugelassenen CTACSub-Anwendungen beinhalten fünf Anwendungen, unter anderem Hartchrom und Konversationsschichten.

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die Zulassung die Verwendungen des Stoffes abdeckt. Diese Verwendung findet beim Anwender statt, so dass der Anwender am Ende auch in der Verantwortung steht, die Zulassungsbedingungen umzusetzen. Die nationalen Behörden werden somit auch die Anwender hinsichtlich der Umsetzung überwachen.

Die Zulassungsbedingungen sollen unter anderem sicherstellen, dass die Verwendung europaweit einheitlich ist und die Mitarbeiter, die mit diesem Stoff umgehen, ausreichend geschützt werden.

Die Zulassungsbedingungen, die im Folgenden thematisiert werden, gelten für alle Unternehmen, die in der direkten Lieferkette der CTACSub-Zulassungsinhaber sind und zum jetzigen Zeitpunkt keine eigene Zulassungsnummer haben. Wer bereits eine eigene Zulassungsnummer hat, für den sind die folgenden Informationen nur am Rande relevant.

1.1 Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter

Die Maßnahmen aus der Zulassung, die Anwender umsetzen müssen, werden in den Expositionsszenarien beschrieben, die bis zum 18. März 2021 vom direkten Lieferanten für Chromtrioxid zur Verfügung gestellt werden mussten. Die Anwender müssen sich mit diesen Expositionsszenarien vertraut machen und diese zügig umsetzen. Um die Maßnahmen verständlich zu machen, wurden sie in den sogenannten Good Practice Sheets (Merkblätter) nochmal beschrieben. Sowohl die Expositionsszenarien als auch die Merkblätter beziehen sich auf eine jeweilige Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Verwendung von Chromtrioxid steht. Diese helfen auch bei der den zu erwartenden Terminen mit den zuständigen Überwachungsbehörden. Sollte es hier Verzögerungen geben, müssen die betroffenen Anwender sicherstellen, dass ihnen die Expositionsszenarien zumindest als separates Dokument zu Verfügung gestellt werden.

Link zu den Good Practice Sheets; III. Good Practice Sheets for Uses of Chromium Trioxide and Miscellaneous Chromates:

Der direkte Lieferant für Chromtrioxid muss die Zulassungsnummern für seine Lieferkette mitteilen. Dies konnte anfangs schriftlich erfolgen, nach dem 18. März 2021 müssen diese Nummern dann auf den Sicherheitsdatenblättern und den Produktetiketten vermerkt sein. Diese Nummern sind auch im Internet in der Zulassungsentscheidung auf der Seite EUR-LEX zu finden unter:

Als nächstes müssen sich nachgeschaltete Anwender bei der ECHA registrieren. Anwender eines SVHC-Stoffes sind dazu nach Artikel 66, REACh, verpflichtet. Zu diesem Zweck müssen sie die Plattform REACh–IT nutzen und für sich einen Account anlegen. Dies ist nicht mit Kosten verbunden. Diese hier vom Anwender übermittelten Informationen, wie Zulassungsnummer, Anwendung, jährlich verbrauchte Menge des Stoffes, für die Anwendung relevante Kerneigenschaften des Stoffes, Emissions- und Expositionsmessungen, werden dann von der ECHA teilweise an die Überwachungsbehörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten übermittelt. Auch wenn die Frist zu dieser Mitteilung drei Monate nach der ersten Lieferung nach Erteilung der Zulassung liegt, gibt es keine erkennbaren Nachteil, die Mitteilung früher zu machen.

Link zu REACh-IT:

Anwender müssen mindestens einmal jährlich Expositions- und Emissionsmessungen vornehmen, und zwar für alle Aufgaben, bei denen der Mitarbeiter mit dem Stoff in Kontakt kommt. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Rhythmus andere Gesetze und Verordnungen wie die TA Luft oder die BG vom Anwender verlangen.

Bis zum 18. Juni 2021 müssen diese Messungen abgeschlossen und bis zum 18. Dezember 2021 die Messwerte an die ECHA übermittelt werden. Dazu wird ebenfalls der erstellte Account auf der die Plattform REACh–IT auf der Webseite der ECHA genutzt.

Jedem Anwender sollte bewusst sein, dass innerhalb der Zulassung kein Grenzwert für die Exposition oder Emission definiert wurde (Abb. 1 und 2). Mit der Festlegung eines Grenzwertes würde man ein erhöhtes Risiko akzeptieren, was hier nicht durchsetzbar ist.

Abb. 1: Arbeitsplatzgrenzwerte für Chrom(VI) in Europa und dem Rest der Welt (SCOEL/REC/386 Chromium VI compounds)

 

Abb. 2: Auszug aus der Krebsrichtlinie – Grenzwert für Chrom(VI)

 

 

Bezüglich der Emission gilt, sich an den nationalen, gesetzlichen Vorschriften, wie zum Beispiel der TA Luft, zu orientieren.

Bei der Exposition ist zu berücksichtigen, dass die Zulassung keinen Grenzwert vorgibt. Innerhalb der Krebsrichtlinie (DIRECTIVE (EU) 2017/2398 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 12 December 2017) gibt es Europäische Grenzwerte, die die Exposition am Arbeitsplatz auf 10 µg/m3 und ab 2025 dann bis 5 µg/m3 begrenzen.

Hinsichtlich der Exposition ist es jedoch sehr empfehlenswert, wenn mit den jeweiligen Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter die Expositionswerte eingehalten werden, die sich an den strengsten Anforderungen wie in Frankreich oder den Niederlanden orientieren. Hier gilt ein Wert von 1 µg/m3.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass Schutzmaßnahmen für Anwender und deren Mitarbeiter in der EU jetzt einheitlich definiert sind und zur weiteren Verbesserung des Arbeits- und Umweltschutzes beitragen. Mehrere Länder haben bereits parallel zu den verschiedenen Zulassungsverfahren ihre nationalen Arbeitsschutzgesetze und Grenzwerte angepasst. Außerhalb Europas ist das Bild ähnlich, wobei es hier schwierig war, eindeutige Grenzwerte für bestimmte Länder zu bekommen.

2 CTACSub-Zulassung für dekorative Verchromung und Kunststoffbeizen

Die Zulassung für die dekorative Verchromung und das Beizen von Kunststoffen (Vorbehandlung von Kunststoffen als Arbeitsschritt bei der galvanischen Beschichtung von Kunststoff) (Use 3) wurde noch nicht erteilt. Die EU-Kommission ist nach eingehender Bewertung zu dem Schluss gekommen, dass Alternativen generell verfügbar sind. Somit wurde das CTACSub-Konsortium und auch die anderen Zulassungskonsortien aufgefordert, Substitutionspläne zu erstellen. Der Substitutionsplan des CTACSub wurde auf Basis der Informationen von mehr als 850 Anwendern in Europa erstellt und hat somit die breiteste und tiefste Reichweite. Es wurde hierbei auf die spezifischen Unterschiede zwischen den verschieden Endmärkten eingegangen. Diese beinhalten die Anwenderbereiche Automobil, Sanitär, Möbel, Medizin, Kosmetik, Andere.

Bis Juni 2021 werden die bisher eingereichten Substitutionspläne von der ECHA geprüft und validiert. In diesem Zusammenhang lohnt es sich sicher, einen Blick auf die entsprechenden Veröffentlichungen zu werfen:

Grundsätzlich ist es jedoch so, dass ein Substitutionsplan dem einzelnen Anwender noch keine Planungssicherheit gibt hinsichtlich der Fristen, bis zu dem die Verwendung eines Stoffes erlaubt ist. Die Rückmeldungen aus dem Markt zeigen, dass es große Unsicherheiten diesbezüglich gibt und auch Investitionen in Alternativen eher von Fristen seitens des Gesetzgebers abhängen. Dieser hat sich jedoch mit der Zulassungspflicht entschieden, ein hochkomplexes Regelwerk zu erschaffen, dem mittlerweile nur noch wenige folgen können.

Auf einige wichtigste Inhalte des Regelwerks wird nachfolgend eingegangen.

3 Import verchromter Artikel in die EU wird legitimiert

Das Regelwerk sieht neben der Zulassung der Verchromung beziehungsweise der Substitutionspflicht von Chromtrioxid in Europa ebenfalls vor, dass der Import von mit Chromtrioxid verchromten Artikeln aus dem nicht-EU-Ausland weiterhin möglich sein wird.

Hier wird auf den Eintrag auf der Internetseite der ECHA, vom 18. März 2021, 12:50, (https://echa.europa.eu/de/previous-
calls-for-comments-and-evidence/-/substance-rev/27302/term
) verwiesen, auf der sich die folgende Erläuterung findet: ECHA considers that there is no EU use of chromium(VI) compounds in articles that would lead to a non-adequately controlled risk that is not already regulated. In addition, based on available information mentioned above, there does not appear to be a presence of chromium(VI) compounds in articles being imported to the EU.

Therefore, under Article 69(2), ECHA’s view is that there is no strong driver for ECHA to develop and submit an Annex XV dossier for restriction at present.

4 Import von sechswertig verchromten Artikeln verhindert Substitution

Diese Einschätzung der ECHA bedeutet übersetzt, dass die EU keine Informationen darüber hat, dass importierte, verchromte Artikel ein Problem darstellen. Sie sind frei von sechswertigem Chrom, worauf jedoch schon seitens der Beschichtungsindustrie vor und während der Zulassungspflicht immer wieder hingewiesen wurde.

Für jeden Anwender in Europa, der den Stoff Chromtrioxid auf Grund von REACh substituieren muss, muss diese Nachricht doch sehr irritierend klingen, hat die EU sich doch zum Ziel gesetzt den Einsatz von als SVHC klassifizierte Stoffe zu vermeiden. Durch die Zulassungspflicht und die weiterhin legitimiert Möglichkeit, Artikel, die unter Einsatz von Chrom(VI)verbindungen galvanisch verchromt wurden, aus dem Nicht-EU-Ausland zu importieren, sinkt der Druck zur Substitution durch andere Verfahren, mit denen oft höhere Kosten einhergehen. Es ist unwahrscheinlich, dass auf dieser Basis die europäische Beschichtungsindustrie wettbewerbsfähig bleiben kann.

Dass Anwendungen von Chromtrioxid nun auf dieser Grundlage höchstwahrscheinlich in Nicht-EU-Länder exportiert werden, in denen es weder eine Zulassungspflicht gibt, noch die Möglichkeit einer engen Überwachung der Anwender, ist sicher kein erklärtes Ziel der EU. Denn hierfür muss ernsthaft die Frage gestellt werden, ob und warum die Verantwortung der EU an der Innenseite Ihrer Außengrenzen enden sollte!

Diese Situation benachteiligt nicht nur die Anwender, sondern auch die Unternehmen, die auf Grund von REACh Millionen in die Entwicklung von Technologien zur Vermeidung eines Einsatzes von Chromtrioxid investiert haben. Es ist ein regulatorisches Vakuum entstanden, welches jetzt durch einige OEMs im Automobilbereich gefüllt wird.

Hier zeigt sich wieder, dass die Industrie ihre eignen Regeln aufstellt, bevor es der Gesetzgeber tut. Ein großer deutscher Automobilhersteller hat bereits reagiert und die Verwendung von Chrom(VI) in seiner Lieferkette für neu ausgeschriebene dekorativ, beschichtete Teile verboten. Da diese Regelung weltweit gilt, wird hiermit auch kein Lieferant innerhalb oder außerhalb der EU diskriminiert. Im Bereich der rein funktionellen Anwendungen kann dies keine Option sein, gibt es doch einen breiten Konsens zu Alternativlosigkeit funktionaler Chrombeschichtungen.

5 CTACSub-Zulassung und die Klage des EU-Parlaments

Das EU-Parlament wird von den Bürgern der EU direkt gewählt und überwacht die EU-Kommission bei der Umsetzung ihrer Aufgaben. Das CTACSub-Konsortium ist bisher das einzige Lieferantenkonsortium, welches eine positive Zulassungsentscheidung hat und die Entscheidung wurde mit Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten getroffen und ist somit legitim und gültig.

Dies wird von einem Teil des Parlaments begrüßt, während ein anderer Teil grundsätzlich Kritik daran übt, dass Zulassungen überhaupt erteilt werden. Im Fall von CTACsub plant das EU-Parlament mit einer knappen Mehrheit der linken, grünen, sozialistischen und Renew-Fraktion den Fall vor Gericht zu bringen, mit der Begründung, dass die Analyse der Alternativen nicht ausreichend Beweise liefern würde und die EU-Kommission somit eine falsche Entscheidung getroffen hätte. Das Parlament ignoriert dabei, dass die EU-Kommission jederzeit die Möglichkeit hat, Zulassungen zu überprüfen, wenn es neue Informationen zu Alternativen gibt.

6 Mögliche Folgen der Klage für den Markt

Die anstehende Klage hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Anforderungen an die Anwender, die Zulassungsbedingungen umzusetzen. Es wird erwartet, dass die EU-Kommission ihre Zulassungsentscheidung vor Gericht verteidigt. Für den Fall, dass dieses Verfahren verloren wird, wird die Zulassung jedoch höchstwahrscheinlich nicht automatisch abgelehnt. Die Entscheidung wird lediglich zurückgenommen und es muss in der Folge eine neue Entscheidung getroffen werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, warum das Parlament dann überhaupt klagt, wenn sich durch die Expositionsszenarien der Arbeitsschutz in Europa verbessert, die Anwender verpflichtet werden den Arbeitsschutz regelmäßig zu überwachen sowie Messergebnisse mitzuteilen und es einen Überprüfungszeitraum bis 2024 geben wird, in dem auch der Fortschritt zu Alternativen bewertet werden kann. Nach Ansicht des Autors können diese Frage nur die Klageführer selbst beantworten. Die wissenschaftlichen Komitees, die Kommission und die Mitgliedstaaten haben die Zulassung erteilt. Sie mussten sich hierbei an die Informationen der Antragsteller und die Ergebnisse aus der öffentlichen Konsultation halten. Bis dahin hat das Verfahren, wenn auch sehr langwierig, funktioniert.

Sollte das Parlament diesen Prozess gewinnen, schwächt dies mit Sicherheit die Rolle der ECHA und deren Komitees RAC und SEAC, welche die Zulassung empfohlen haben. Zukünftige Zulassungsanträge für die Verchromung, die noch nicht entschieden wurden, werden dann vermutlich sehr schwer oder überhaupt keine Zustimmung finden, unabhängig davon, wie sicher die Verwendung ist. Gleichzeitig können verchromte Teile weiterhin in die EU importiert werden.

Ein REACh-Gesetz ohne geordnete Verfahren, welches zum Selbstzweck verkommt, verschärft am Ende nur die Abwanderung der Industrie in das Nicht-EU-Ausland, und schafft außerhalb des Parlaments keinen einzigen Arbeitsplatz.

7 Wie sind Anwender nach der Überprüfung 2024 abgedeckt?

Bis September 2024 sind alle nachgeschalteten Anwender, die in der Lieferkette der Antragsteller stehen, ohne weitere Kosten abgedeckt. Ab September 2024 ist dies nicht mehr automatisch so!

Das CTACSub-Konsortium bereitet zur Zeit die Verlängerung der Zulassung vor, unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens. Das Folgekonsortium mit der Bezeichnung CTACSub2 wird ebenfalls von Ursula Schliessner, JonesDay, Brüssel repräsentiert.

Die Verlängerung dieser Zulassung setzt voraus, dass alle Anwender, die durch die Up-Stream-Zulassung abgedeckt werden, Daten liefern und einen Teil der Kosten mittragen müssen. Diese Kosten sind jedoch weit unter denen einer eigenen Zulassung.

Das Ziel von CTACSub2 ist, mit Sicherheit eine möglichst lange Überprüfungsfrist zu bekommen. Die Verlängerung vorab zu garantieren ist jedoch hochgradig unseriös, wie an Hand der vorab aufgezeigten politischen Situation zu erkennen ist. Für Anwender sind hier also vier grundsätzliche Szenarien zu unterscheiden, in denen ein Anwender immer selbst aktiv werden muss!

  1. Der Anwender, der nach dem 21. September 2024 von einem der sechs CTACSub2-Lieferanten mit Chromtrioxid beliefert wird und keine eigene Zulassung haben möchte, muss dem CTACSub2 bis zum 31. März 2021 beitreten! Der Anwender muss sicherstellen, dass seine Firmendaten im Autorisierungsprüfbericht erscheinen!
  2. Wer eine eigene Zulassungsnummer für sein Unternehmen plant und diese vor dem 21. September 2024 erhalten will, kann seine Chromtrioxid-Produkte mit seiner eigenen Autorisierungsnummer kaufen. Dieser Anwender kann zusätzlich CTACSub2 als Back-up-Autorisierung beitreten, falls es zu Verzögerungen bei seiner eigenen Autorisierungsentscheidung kommt.
  3. Wer Mitglied eines Konsortiums mit ausstehendem Zulassungsbescheid, der von einem einzelnen Händler eingereicht wurde, ist und dieser Händler keine Zulassungsnummer, die die spezifische Verwendung zum 31. März 2021 abdeckt, kann zusätzlich CTACSub2 beitreten, um eine Back-up-Autorisierung und weiterhin freie Lieferantenwahl zu haben.
  4. Wer die Verwendung von Chromtrioxid vor dem 21. September 2024 einstellen möchte, muss keinem Konsortium beitreten.

In den Szenarien 2 und 3 müssen Anwender sicherstellen, dass eine garantierte Zulassungsentscheidung vor dem 21. September 2024 vorliegt, sonst darf der Stoff nicht mehr verwendet werden und das Unternehmen steht ohne Lieferanten da.

Der CTACSub2-Vertrag wird mit dem Konsortium, vertreten durch JonesDay, Brüssel, unterzeichnet, nicht mit dem Lieferanten für Chromtrioxid oder einem einzelnen Konsortiumsmitglied. Mitgliedschaften in verschiedenen Konsortien oder eigene Zulassungsanträge stehen außerdem nicht im Widerspruch zu einer CTACSub2-Mitgliedschaft. Auf jeden Fall gilt: Jeder Anwender muss sich jetzt intensiv mit seiner Lieferkette beschäftigen.

 

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